Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anerkennung von Lieferbedingungen

Verträge für Lieferungen und Arbeiten kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.
Sie werden durch Auftragserteilung oder Maßnahme der Lieferung anerkannt. Abweichende AGB des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Firma Technik-Käpsele (im Folgenden auch: Lieferer oder Anbieter) selbst im Falle einer Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Lieferungen und Leistungen

02.01
Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend und unverbindlich.
02.02
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten und schriftlichen Unterlagen des Lieferers, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Lieferer hergeleitet werden können.
02.03
Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die Annahme erteilter Aufträge gilt aber auch dann als erteilt, wenn der Lieferer nicht innerhalb 4 Wochen nach Auftragseingang schriftlich widerspricht.
02.04
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
02.05
Der Lieferer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
02.06
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Transport, ab Standort Weil im Schönbuch. Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen vorbehalten.
02.07
Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
02.08
Nebenleistungen, auch solche, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind sowie vom Lieferer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders vereinbart, voll zu Lasten des Bestellers.
02.10
Die Liefergegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
02.11
Transportschäden sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Besteller abgetreten.
02.12
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
02.13
Vom Lieferer genannte Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese beim Lieferer oder beim Hersteller eintreten, insbesondere bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldeten verspäteten Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Besteller gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen.
02.14
Dem Besteller steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt.
02.16
Dienstleistungen werden viertelstündig abgerechnet. An Wochentagen nach 20 Uhr und an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% auf die gültigen Stundensätze berechnet. An Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% auf die gültigen Stundensätze berechnet. Fahrtkosten werden gesondert abgerechnet.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p. A. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, unberechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§4 Übergabe angepasster Software und Dokumentationen

04.01
Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, kann der Anbieter monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
04.02
Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
04.03
Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. so sorgt Kunde auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben. Der Besteller hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert werden. Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst – oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
04.04
Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
04.05
Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.
04.06
Eine Dokumentation wird nur geliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde kann deren Erstellung auch nachträglich beauftragen.
04.07
Standardbausteine, die der Anbieter in das System einbringt, werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.

§5 Prüfung und Gefahrübergang

05.01
Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung des Lieferers zu dem von diesem genannten Fertigstellungs- bzw. Liefertermin verpflichtet.
05.02
Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Leistung samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen. Die Leistung gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn sie produktiv eingesetzt wird. Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
05.03
Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kann die Leistung des Lieferers aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Besteller über. Die Leistung des Lieferers gilt dann als erfüllt.
05.04
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die vom Besteller benannt sind, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wird die Ware vom Besteller abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über.

§6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten/vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung.

§ 7 Gewährleistung

Der Besteller hat offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer bestehen Mängelansprüche nur, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Ist der aufgetretene Fehler auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder fehlerhafte Installation durch den Besteller), haften wir nicht.
Sind wir aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ohne dass ein von uns zu vertretender Fehler vorliegt, können wir die Vergütung unseres Aufwands verlangen.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

§8 Haftung und weitergehende Gewährleistung

08.01
Der Lieferer übernimmt keinerlei Eigenschaftszusicherungen von Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen von Vorlieferanten in deren Lieferanten Prospekten.
08.02
Die Regressmöglichkeit des Unternehmers gem. §478 Abs. 4, 5 ist zwingendes Recht und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen bzw. AGB abbedungen werden. Hier wird §478 Abs. 5 ausgeschlossen, welcher ausdrücklich auf Abs. 4 verweist. Abs. 4 s. 1 sieht wiederum vor, dass ein Ausschluss nur möglich ist, soweit dem Rückgriffsgläubiger (also dem Unternehmer bzw. Lieferanten) ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Hier ist von einem solchen gleichwertigen Ausgleich nicht die Rede, sodass der Ausschluss des §478 Abs. 5 unwirksam ist.

08.03
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
08.04
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.
08.05
Für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen (Software) und Schutzrechte (Urheber-und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Patentrechte) ist jeder Besteller selbst verantwortlich. Eine Haftung für irgendwelche Schäden, verursacht durch falsche oder unvollständige Installation/Programmierung der Software wird ausgeschlossen. Eine Gewährleistung ist für diejenigen Fälle völlig ausgeschlossen, in welchen der Besteller Veränderungen an der Software vorgenommen hat.
8.06
Bei den mitgelieferten Bedienungshinweisen handelt es sich nicht um Montageanleitungen im Sinne des §434 Abs. 2 Satz 2, sondern um eine Hilfestellung um dem Kunden die Bedienung zu erleichtern. Für Mängel an der Kaufsache, die auf die unzulängliche Verwendung der Bedienungshinweise zurückzuführen sind, ist die Haftung ausgeschlossen.

§9 Aufbewahrung von Unterlagen, Geheimhaltung

09.01
Der Lieferer bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei zur Verfügungstellung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Besteller, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Bestellers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt der Lieferer keine Haftung.
09.02
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, bei Nichterteilung des Auftrags, dem Lieferer unverzüglich zurückzugeben.
09.03
Der Besteller ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln sowie zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Lieferer gefertigten Schriftstücke, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen usw. nur zu seinen eigenen Zwecken verwendet werden. Er hat durch entsprechende Maßnahmen die Einhaltung
dieser Verpflichtung durch seine Mitarbeiter zu gewährleisten.